II Anmeldung – Zulassung – Integrität des Wettbewerbs – Pflichten
Artikel 2
Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband
2.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen gemäss ihrem jeweiligen Rang in der
Koeffizientenrangliste unter Anhang Ia, die anhand von Anhang II dieses
Reglements erstellt wird, und unter Vorbehalt der Zustimmung der UEFAAdministration
den Sieger des Pokalwettbewerbs des Landesverbandes
(nachstehend „nationaler Pokalsieger“) sowie eine bestimmte Anzahl
weiterer Vereine für den Wettbewerb anmelden. Pro Verein darf nur eine
Mannschaft angemeldet werden.
2.02 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind wie folgt vertreten:
a) Ein Vertreter: nationaler Pokalsieger.
b) Drei Vertreter: nationaler Pokalsieger und die zwei Vereine, die in der
höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) für die
UEFA Champions League qualifizierten Verein(en) platziert sind.
c) Vier Vertreter: nationaler Pokalsieger und die drei Vereine, die in der
höchsten nationalen Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) für die
UEFA Champions League qualifizierten Verein(en) platziert sind.
2.03 Unter besonderen Umständen kann der Sieger eines anderen offiziellen
nationalen Wettbewerbs an Stelle des am schlechtesten platzierten der in
den Absätzen 2.02 b) und 2.02 c) genannten Vertreter der höchsten
nationalen Spielklasse für die UEFA Europa League angemeldet werden,
vorausgesetzt, die UEFA hat den Wettbewerb vor Beginn der betreffenden
Spielzeit genehmigt (vgl. Anhang Ia).
2.04 Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger für die UEFA Champions League,
fällt der ursprünglich für den am schlechtesten platzierten Vertreter der
höchsten nationalen Spielklasse (oder im in Absatz 2.03 beschriebenen Fall
für den Sieger eines anderen offiziellen nationalen Wettbewerbs) bestimmte
Wettbewerbseintritt dem zweiten Finalisten des nationalen Pokalwettbewerbs
zu. Qualifizieren sich sowohl der nationale Pokalsieger als auch der zweite
Finalist für die UEFA Champions League, kann der betreffende
Landesverband den Verein anmelden, der in der höchsten nationalen
Spielklasse unmittelbar hinter dem (den) anderen für die UEFA Europa
League qualifizierten Verein(en) platziert ist. In beiden Fällen fällt der
ursprünglich für den nationalen Pokalsieger bestimmte Wettbewerbseintritt
unter den UEFA-Europa-League-Vertretern des betreffenden
Landesverbandes (vgl. Anhang Ia) der in der höchsten nationalen
Spielklasse bestplatzierten Mannschaft zu. Den Vertretern aus der höchsten
nationalen Spielklasse fällt dann jeweils der Wettbewerbseintritt des
unmittelbar über ihnen platzierten Vertreters zu.
2.05 Ferner gelten folgende Bestimmungen:
a) Drei Vereine werden auf der Grundlage der UEFA-Respekt-Fairplay-
Rangliste 2008/09 (vgl. Anhang V) zur ersten Qualifikationsrunde des
Wettbewerbs zugelassen.
b) Die 15 in der dritten Qualifikationsrunde der UEFA Champions League
ausgeschiedenen Vereine werden zu den Entscheidungsspielen der
UEFA Europa League zugelassen.
c) Die 10 in den Entscheidungsspielen der UEFA Champions League
ausgeschiedenen Vereine werden zur Gruppenphase der UEFA Europa
League zugelassen.
d) Die acht nach Abschluss der Gruppenphase der UEFA Champions
League drittplatzierten Vereine werden zum Sechzehntelfinale der UEFA
Europa League zugelassen.
Titelhalter
2.06 Der Titelhalter des UEFA-Pokals ist automatisch für die Gruppenphase der
UEFA Europa League qualifiziert, sofern er sich nicht über seine Platzierung
in der nationalen Meisterschaft für die UEFA Champions League qualifiziert
hat. Qualifiziert sich der Titelhalter des UEFA-Pokals über seine Platzierung
in den nationalen Wettbewerben für die UEFA Europa League, so ändert sich
nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Landesverband des Titelhalters in
der UEFA Europa League zustehen. Qualifiziert sich Titelhalter des UEFAPokals
über die nationalen Wettbewerbe nicht für die UEFA Champions
League oder für die UEFA Europa League, so geht seine Teilnahme an der
UEFA Europa League nicht zu Lasten des Kontingents seines Verbandes.