Diese Psychosache, die immer bei Morde nur in Betracht gezogen werden, kotzen mich langsam nur an, ob Flüchtling oder Einheimische.
Und wenn sie nicht psychisch krank sind, dann müssen Videospiele herhalten - das ist einfach nur krank in unserem Land.
Kann dich da absolut verstehen, aber es ist nun einmal das schlimmste Verbrechen, das ein Mensch begehen. Möchte damit nicht andere Straftaten abwerten, allerdings gibt es nichts krasseres als einen Mord. Ein Mensch löscht das Leben eines anderen Menschen einfach so aus meist sinnlosen Gründen aus. Mitunter kann selbst ich zwar nachvollziehen, wenn jemand zu diesem Mittel greift (Vergewaltigungsopfer, misshandelte Ehefrauen).
Trotzdem kann ein Mensch, der so etwas macht nicht normal im Kopf sein. Gibt zahlreiche Theorien und Typenlehren allein zu Mördern. Der Grundtenor ist jedoch der, dass kein Mensch dies plötzlich macht, sondern es immer einen Auslöser für seine Tat gibt. Niemand wird einfach so zum Mörder. Dies können Gründe sein wie Zurückweisung, ein Streit, eine Krankheit oder einfach nur blanker Hass. Ist für mich aber wie gesagt auch keine Entschuldigung für dieses Verbrechen.
@Ankylo: wie ist die momentane Gesetzgebung im PsychKG? Hatte sich was in der Ausführung in den letzten Jahren was geändert?
Im Strafrecht gibt es praktisch zwei Unterbringungsmöglichkeiten im Maßregelvollzug. Einmal die Unterbringung nach § 63 StGB und dann noch die nach § 64 StGB, die beide in den sogenannten Bezirkskrankenhäusern vollzogen werden.
Um nach § 63 StGB untergebracht zu werden, muss man eine Straftat aufgrund einer psychischen Erkrankung wie Schizophrenie, multiple Persönlichkeitsstörung oder Manie begangen haben.
Keinen einen Fall in dem ein Mann in München mit einem Messer wahllos auf Menschen in einem Bus eingestochen hat. Glücklicherweise wurde niemand verletzt. Im Urteil wurde dann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Er hat mehrmals angegeben, dass ihm der Erzengel Michael oder Gabriel befohlen hat diese Menschen zu töten, um den Teufel zu entkommen. Dies hat überhaupt nichts mit christlichen Glauben zu tun, sondern ist einfach eine Erkrankung, die jeden Menschen treffen kann.
Die Unterbringung nach § 64 StGB aufgrund einer Suchtmittelerkrankung wird ebenfalls in den Bezirkskrankenhäusern vollzogen. Paradebeispiele hierfür sind jahrelanger Alkoholmissbrauch oder exzessiver Genuss von harten Drogen wie Heroin oder Fetanyl.
Der große Unterschied zwischen den beiden Vorschriften sind die Prüfungen zur Unterbringung. Bei § 64 StGB wird alle sechs Monate geprüft, ob die Maßregel noch erforderlich ist, und bei § 63 StGB nur alle zwölf Monate.
Zudem ist es nicht so, dass die Strafe dadurch automatisch erledigt ist oder keine Strafe erfolgt. Die Unterbringung wird parallel zur Strafe angeordnet. Beispielsweise kann es passieren, dass ich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von "nur" 1 Jahr 2 Monate verurteilt werde und gleichzeitig die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wird, weil ich bei den Taten unter den Einfluss von Suchtmitteln stand. Diese Zeit in der Unterbringung kann dann bis zu 2/3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Sollte die Maßregel erledigt sein, kann dann die weitere Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies sieht das Gesetz im Rahmen des § 57 StGB bei allen Freiheitsstrafen vor. Sollte sich die Strafvollstreckungskammer dagegen entscheiden, dann muss der Verurteilte anschließend den Rest der Strafe in der JVA absitzen.
Gleichzeitig mit der Erledigung der Maßregel tritt zudem in 99% der Fälle die Führungsaufsicht ein. Das Gericht kann zwar sie grundsätzlich entfallen lassen, aber das habe ich noch nie erlebt. Diese Führungsaufsicht ist eine Art abgeschwächte Bewährung. Der Verurteilte bekommt Weisungen und ggf. einen Bewährungshelfer, an die er sich halten muss. Macht er dies nicht kann er erneut saktioniert werden und im schlimmsten Fall muss er noch einmal in die Maßregel (sog. Krisenintervention) oder er wird wegen Verstoß gegen die Führungsaufsicht zu einer neuen Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt.
Damit möchte man erreichen, dass die Leute noch unter einer gewissen Kontrolle stehen, sobald sie entlassen werden. Gibt auch eine Rückfallquote, aber pauschal möchte ich dies nicht beurteilen, da es zu sehr auf den Einzelfall.
Neben den beiden relevanten Unterbringungen nach dem Strafrecht, gibt es noch die zivilrechtliche Unterbringung nach dem BGB. Diese wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn aufgrund einer Erkrankung die Gefahr besteht, dass eine Person sich oder seiner Umwelt erheblichen Schaden zufügt, wenn sie weiterhin in Freiheit ist. Beispielsweise wird dies bei Demenzkranken oder suizidgefährdeten Leuten angeordnet. Wie hier genau die Prüfungsfristen sind, kann ich dir aufgrund mangelnder Kenntnisse meinerseits nicht sagen, da dies nicht mein Bereich ist.
Hoffe ich konnte dir einen kleinen Überblick verschaffen.