AW: Cut oder Uncut?
Manhunt 2 wurde beschlagnahmt
Amtsgericht München ordnet Beschlagnahme an
Das äußerst kontroverse Videospiel
Manhunt 2 hat bei uns bereits für reichliche Diskussionen gesorgt. Seit dem 13. November 2008 wurde Manhunt 2 auf Teil B der Liste der Jugendgefährdenden Medien vorläufig eingetragen.Dies wurde am 15. Januar 2009 bestätigt.
Nun ordnete das
Amtsgericht München die allgemeine Beschlagnahme
des Titels an.
Als Gründe werden im Beschlagnahmebschluss unter anderem genannt:
"Es liegen Gründe
für die Annahme vor, dass das vorbezeichnete
Computerspiel
eingeozgen wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis seines Inhaltes den Tatbestand der
Gewaltdarstellung (§§131, 74 d StGB) verwirklichen würde."
Weiterheißt es, das Publisher
Take 2 seit der Eintragung auf Listenteil B, das Spiel nicht mit in den Verkauf gegeben hat. Jedoch würde nach Meinung des Amtsgerichtes weiterhin die konkrete Gefahr
bestehen, dass der Titel in den Handel gelangen könnte, da bei einer am 13. November 2008 von der Bundesprüfstelle durchgeführten Recherche
festgestellt werden konnte, dass Manhunt 2 bei verschiedenen Fachgeschäften im
Sortiment vorrätig war.
Kritisches Augenmerk wurde wohl ganz offenbar darauf gelegt, dass sich bei Manhunt 2 alle Gegner
ausnahmslos als Menschen darstellen:
"Im Spielverlauf sehen sich die
Protagonisten zahlreichen Opponenten
gegenüber, die sich ausnahmslos
als Menschen darstellen. Zudem finden
sich einige Spielfiguren, die
sich neutral verhalten, aber auch
angegriffen werden können."
Im Folgenden heißt es:
"Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel "Manhunt 2"
(Playstation
2)als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung solcher
Gewalttätigkeiten
ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der
Vertrieb verstößt gegen §131
Abs 1 Nr. 1 StGB.
Das
Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten
gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer
seine
Opfer in gefühlloser, unbahrmherziger Gesinnung Schmerzen oder
Qualen
körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder
Dauer
über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. (vgl.
Fischer,
§211 StGB, Rn 56). [...].
Die Gewalttätigkeiten werden in dem
Spiel im Sinne des Paragraphen 131
Abs. 1 Nr. 1 StGB geschildert,
d.h. sie werden unmittelbar optisch
und/oder akkustisch
wiedergegeben. Daran ändert auch der im Gegensatz
zum Vorgänger
"Manhunt" eingebaute Filter nichts, da die Szenen trotz
des Filters
deutlich zu erkennen sind. Zudem lässt sich dieser Filter
relativ
einfach technisch umgehen, womit diese Szenen ungefiltert zu
erkennen
sind."
Im weiteren Verlauf des Schreibens wird explizit noch einmal darauf hingewiesen, dass der eigentliche und alleinige Spielablauf von Manhunt 2 darin besteht, Tötungen zu planen und auch auszuführen. So würde das Spiel die Botschaft vermitteln, dass das Töten von menschlichen Wesen zu einem besonders hohen Spielspass verhilft, der noch durch die Grausamkeit der möglichen Morde gesteigert wird. So würde das Spiel zu besonders brutalem Vorgehen animieren und Gewalt zu etwas Erstebenswerten erheben.
Die Beschlagnahme ist seit dem 10.3.2010 gültig.
schnittberichte