ndz
Bekanntes Gesicht
Achtung: Dieser Thread wird von mir nicht mehr regelmäßig aktualisiert! Da ich mittlerweile alles auf meinen eigenen Blog ausgelagert habe, verweise ich an dieser Stelle einfach auf den entsprechenden Eintrag:
Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? // CallMeWhatEver Blog
Dieser Blogpost wird von mir regelmäßig aktualisiert und an alle aktuellen Geschehnisse angepasst werden.
Aus aktuellem Anlass möchte ich hier mal einen kleinen Info-Thread bereitstellen, für all diejenigen, die nicht vollständig über die aktuell geltende Rechtslage im Bezug auf den Titel dieses Threads informiert sind
Stand: 15.08.2009
Wichtiger Hinweis:
Dieser Thread dient ausschließlich als Informationsquelle und stellt keine Empfehlung o.ä. dar! Die folgenden Informationen basieren auf aktuell geltenden Gesetzen, die auszugsweise dargestellt und in Folge dessen leichter verständlich interpretiert werden. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr.
In Kürze:
Frage: Ich bin über 18 Jahre alt und möchte mir im Ausland ein in Deutschland indiziertes / beschlagnahmtes Computer- oder Videospiel kaufen. Darf ich das?
Antwort: Ja - zumindest in der Regel. Der Import von in Deutschland indizierten / beschlagnahmten Spielen für den Privatgebrauch (!) ist nicht strafbar. Detaillierte Informationen und die exakten Voraussetzungen dafür finden sich in den folgenden Zeilen.
Der private Besitz von indizierten oder beschlagnahmten Medien ist nicht strafbar. Es herrscht kein Besitzverbot.
Ein indiziertes Medium darf in Deutschland nicht mehr öffentlich beworben und verkauft werden. Kaufen kann man ein solches Medium aber schon, allerdings nur auf Nachfrage beim Verkäufer. Im Volksmund wird aus Sicht des Händlers von "unter der Ladentheke verkaufen" gesprochen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Käufer 18 Jahre oder älter ist.
Beschlagnahmte Medien dürfen in Deutschland überhaupt nicht mehr beworben, öffentlich aufgeführt, vermietet oder verkauft werden (siehe erstes Zitat unten).
Während es in den Punkten 1-3 vor allem um die kommerzielle Nutzung geht, scheint Punkt 4 auch die Einfuhr (=Import) zu verbieten (siehe fette Markierung im Zitat unten). Dem ist aber nicht so, entscheidend ist der ebenfalls fettgedruckte Teil danach.
Die Einfuhr ist nur strafbar, wenn man das eingeführte Produkt "im Sinne der Nummern 1 bis 3 verwendet", also öffentlich ausstellt, verbreitet, vorführt, usw. Es folgt zum besseren Verständnis ein Auszug aus dem StGB:
§ 131 StGB (Strafgesetzbuch)
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
Während sich dieser Paragraph auf allgemeine Schriften, die obige Voraussetzungen erfüllen, bezieht, spricht der nun folgende Auszug direkt jugendgefährdende Trägermedien an:
§ 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
[...]
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Der allgemeine Wortlaut ähnelt stark dem Strafgesetzbuch, auch hier wird die Einfuhr nur strafbar, wenn man "einer anderen Person eine solche Verwendung ermöglicht" (siehe fettgedruckte Markierung) oder damit handelt etc.
Wenn ihr also ein hierzulande indiziertes / beschlagnahmtes Spiel z.B. aus Österreich importiert, könnt ihr das ohne Bedenken tun, sofern ihr volljährig seid und das Produkt lediglich zur privaten Nutzung kauft.
Beschlagnahmen und Einziehungen
BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) schrieb:Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls nicht zuständig ist die Bundesprüfstelle für die Rechtsfolgen, die sich an eine Beschlagnahme von Medien durch die Strafgerichte knüpfen. Zuständig hierfür sind die Polizei und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Zoll.
Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.
Quelle: BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
Das ist der Grund, weshalb Importe aus Nicht-EU-Ländern vom Zoll abgefangen werden können. Der private Import von solchen Produkten fällt zwar nicht unter den Straftatbestand, die Verbreitung innerhalb Deutschlands ist aber dennoch untersagt, siehe oben.
Zur Ergänzung die Quellen:
- § 131 StGB (Strafgesetzbuch)
- § 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
- Das JuSchG (Jugendschutzgesetz) im Internet
- Das StGB (Strafgesetzbuch) im Internet
- Startseite "Gesetze im Internet"
Was ist "Gesetze im Internet" ?
BMJ (Bundesministerium der Justiz) schrieb:Das Bun*des*mi*nis*te*ri*um der Jus*tiz stellt in einem ge*mein*sa*men Pro*jekt mit der juris GmbH na*he*zu das ge*sam*te ak*tu*el*le Bun*des*recht unter www.ge*set*ze-?im-?in*ter*net.de kos*ten*los im In*ter*net be*reit. Die Ge*set*ze und Rechts*ver*ord*nun*gen kön*nen in ihrer gel*ten*den Fas*sung ab*ge*ru*fen wer*den. Sie wer*den durch die Do*ku*men*ta*ti*ons*stel*le des Mi*nis*te*ri*ums fort*lau*fend kon*so*li*diert.
Quelle: BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Hinweis: Die im In*ter*net ab*ruf*ba*ren Ge*set*zes*tex*te sind nicht die amt*li*che Fas*sung. Diese sind nur im Bun*des*ge*setz*blatt zu finden.
UPDATE 1: direktzu.de veröffentlichte im Juni '09 einen Beitrag von Gregor Ottman zum Thema "Online-Vertrieb indizierter Medien". Jugendministerin Ursula von der Leyen hat im Juli '09 zum Thema geantwortet. Interessant dabei ist jedoch nicht das Antwortschreiben an sich, sondern nur ein Auszug daraus, der exakt auf die Headline dieses Threads passt:
Jugendministerin Ursula von der Leyen bei direktzu.de schrieb:Richtig ist: Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Sie Spiele, die in Deutschland auf dem Index stehen, per Versand aus dem Ausland bestellen. Es muss aber sichergestellt sein, dass solche Spiele nicht doch auf irgendeinem Weg an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden.
Wie man dem fettgedruckten Teil unmissverständlich entnehmen kann, ist der Import von indizierten Spielen aus dem Ausland per Versand erlaubt - vorausgesetzt, solche Spiele werden nicht doch auf irgendeinem Weg an Kinder und Jugendliche weitergegeben, siehe oben. Damit dürften auch die letzten Zweifel ausgeräumt sein, da bisher speziell der Ausdruck "per Versand" umstritten war.
UPDATE 2: Um sicher zu gehen, habe ich mich ebenfalls im Juni '09 auf Anraten der BPjM an die Generalstaatsanwaltschaft München gewandt. Vor kurzem erhielt ich dann auch eine aussagekräftige Antwort, mit der ich diesen Thread hier natürlich ergänzen möchte. Ich habe meine Frage auf das Wesentliche reduziert, schließlich steht die Antwort der GStA im Vordergrund:
Frage:
ndz schrieb:Ist der Kauf bzw. Import von hierzulande beschlagnahmten Computer- und Videospielen für den Privatgebrauch (!) zulässig? Wenn ja, gibt es Unterschiede, ob das Produkt von einem EU- oder Nicht-EU-Land importiert wird (z.B. aufgrund von Zollkontrollen)?
Antwort:
Manfred Kastlmeier schrieb:Sehr geehrter Herr **********,
Ihre Mail vom 18.06.2009 wurde mir vorgelegt. Die verzögerte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen, da ich erst jetzt wegen Urlaubs und Urlaubsvertretung Zeit zur Beantwortung fand.
Sie haben bereits die richtige Strafvorschrift (§ 131 StGB) zitiert. Deren Sinn ist darin zu sehen, dass eine Verbreitung im Sinne einer Weitergabe von als "unerträglich" angesehener Medien verhindert werden soll. Der private Besitz oder die rein private Nutzung unterliegt nicht diesem Tatbestand. Eine Ausnahme gilt für Personen unter achtzehn Jahren. Diesen darf das Medium wegen der davon ausgehenden Beeinträchtigung für die Entwicklung in keiner Weise zugänglich gemacht werden. Hierzu gibt es natürlich auch wieder eine Ausnahme, das sog. Erzieherprivileg, § 131 Abs. 4 StGB.
Hinsichtlich der Einfuhr ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter den Straftatbestand fällt, dass jedoch z.B. im Rahmen einer Zollkontrolle sich zunächst eine Verdachtslage ergibt, die möglicherwiese zu einer Durchsuchung führen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Manfred Kastlmeier
Oberstaatsanwalt
Generalstaatsanwaltschaft München
Nymphenburger Str. 16, 80335 München
Wie ich bereits erwähnt habe: Das ist der Grund, weshalb Importe aus Nicht-EU-Ländern vom Zoll abgefangen werden können. Beachtet aber bitte das Fettgedruckte - der private Import in der oben beschriebenen Art und Weise fällt nicht unter den Straftatbestand!
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