§ 86a StGB (Strafgesetzbuch)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
[...]
Es gilt jedoch dasselbe wie bei indizierten / beschlagnahmten Medien: Wenn ihr ein Spiel, das verfassungsfeindliche Symbole enthält, aus dem Ausland importiert, könnt ihr das ohne Bedenken tun, sofern ihr volljährig seid und das Produkt lediglich zur privaten Nutzung kauft.
Selbst wenn es in irgend einer Weise Probleme geben würde, würde folgender Absatz greifen:
§ 86 StGB (Strafgesetzbuch)
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
[...]
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Würden Computer- und Videospiele (wie Filme z.B.) bereits heute als Kulturgut anerkannt werden, würde der nachfolgende Paragraph in Kraft treten (siehe fettgedruckter Teil):
§ 86 StGB (Strafgesetzbuch)
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
[...]
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.