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Info-Thread: Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht?

ndz

Bekanntes Gesicht
Achtung: Dieser Thread wird von mir nicht mehr regelmäßig aktualisiert! Da ich mittlerweile alles auf meinen eigenen Blog ausgelagert habe, verweise ich an dieser Stelle einfach auf den entsprechenden Eintrag:

Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? // CallMeWhatEver Blog

Dieser Blogpost wird von mir regelmäßig aktualisiert und an alle aktuellen Geschehnisse angepasst werden.



Aus aktuellem Anlass möchte ich hier mal einen kleinen Info-Thread bereitstellen, für all diejenigen, die nicht vollständig über die aktuell geltende Rechtslage im Bezug auf den Titel dieses Threads informiert sind =)



Stand: 15.08.2009

Wichtiger Hinweis:

Dieser Thread dient ausschließlich als Informationsquelle und stellt keine Empfehlung o.ä. dar! Die folgenden Informationen basieren auf aktuell geltenden Gesetzen, die auszugsweise dargestellt und in Folge dessen leichter verständlich interpretiert werden. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr.




In Kürze:

Frage: Ich bin über 18 Jahre alt und möchte mir im Ausland ein in Deutschland indiziertes / beschlagnahmtes Computer- oder Videospiel kaufen. Darf ich das?

Antwort: Ja - zumindest in der Regel. Der Import von in Deutschland indizierten / beschlagnahmten Spielen für den Privatgebrauch (!) ist nicht strafbar. Detaillierte Informationen und die exakten Voraussetzungen dafür finden sich in den folgenden Zeilen.

Der private Besitz von indizierten oder beschlagnahmten Medien ist nicht strafbar. Es herrscht kein Besitzverbot.

Ein indiziertes Medium darf in Deutschland nicht mehr öffentlich beworben und verkauft werden. Kaufen kann man ein solches Medium aber schon, allerdings nur auf Nachfrage beim Verkäufer. Im Volksmund wird aus Sicht des Händlers von "unter der Ladentheke verkaufen" gesprochen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Käufer 18 Jahre oder älter ist.

Beschlagnahmte Medien dürfen in Deutschland überhaupt nicht mehr beworben, öffentlich aufgeführt, vermietet oder verkauft werden (siehe erstes Zitat unten).

Während es in den Punkten 1-3 vor allem um die kommerzielle Nutzung geht, scheint Punkt 4 auch die Einfuhr (=Import) zu verbieten (siehe fette Markierung im Zitat unten). Dem ist aber nicht so, entscheidend ist der ebenfalls fettgedruckte Teil danach.

Die Einfuhr ist nur strafbar, wenn man das eingeführte Produkt "im Sinne der Nummern 1 bis 3 verwendet", also öffentlich ausstellt, verbreitet, vorführt, usw. Es folgt zum besseren Verständnis ein Auszug aus dem StGB:

§ 131 StGB (Strafgesetzbuch)

Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder



4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

Während sich dieser Paragraph auf allgemeine Schriften, die obige Voraussetzungen erfüllen, bezieht, spricht der nun folgende Auszug direkt jugendgefährdende Trägermedien an:

§ 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)

Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

[...]

7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Der allgemeine Wortlaut ähnelt stark dem Strafgesetzbuch, auch hier wird die Einfuhr nur strafbar, wenn man "einer anderen Person eine solche Verwendung ermöglicht" (siehe fettgedruckte Markierung) oder damit handelt etc.

Wenn ihr also ein hierzulande indiziertes / beschlagnahmtes Spiel z.B. aus Österreich importiert, könnt ihr das ohne Bedenken tun, sofern ihr volljährig seid und das Produkt lediglich zur privaten Nutzung kauft.


Beschlagnahmen und Einziehungen

BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls nicht zuständig ist die Bundesprüfstelle für die Rechtsfolgen, die sich an eine Beschlagnahme von Medien durch die Strafgerichte knüpfen. Zuständig hierfür sind die Polizei und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Zoll.

Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.

Quelle: BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)

Das ist der Grund, weshalb Importe aus Nicht-EU-Ländern vom Zoll abgefangen werden können. Der private Import von solchen Produkten fällt zwar nicht unter den Straftatbestand, die Verbreitung innerhalb Deutschlands ist aber dennoch untersagt, siehe oben.


Zur Ergänzung die Quellen:

- § 131 StGB (Strafgesetzbuch)
- § 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
- Das JuSchG (Jugendschutzgesetz) im Internet
- Das StGB (Strafgesetzbuch) im Internet
- Startseite "Gesetze im Internet"


Was ist "Gesetze im Internet" ?

BMJ (Bundesministerium der Justiz) schrieb:
Das Bun*des*mi*nis*te*ri*um der Jus*tiz stellt in einem ge*mein*sa*men Pro*jekt mit der juris GmbH na*he*zu das ge*sam*te ak*tu*el*le Bun*des*recht unter www.ge*set*ze-?im-?in*ter*net.de kos*ten*los im In*ter*net be*reit. Die Ge*set*ze und Rechts*ver*ord*nun*gen kön*nen in ihrer gel*ten*den Fas*sung ab*ge*ru*fen wer*den. Sie wer*den durch die Do*ku*men*ta*ti*ons*stel*le des Mi*nis*te*ri*ums fort*lau*fend kon*so*li*diert.

Quelle: BMJ (Bundesministerium der Justiz)


Hinweis: Die im In*ter*net ab*ruf*ba*ren Ge*set*zes*tex*te sind nicht die amt*li*che Fas*sung. Diese sind nur im Bun*des*ge*setz*blatt zu finden.




UPDATE 1: direktzu.de veröffentlichte im Juni '09 einen Beitrag von Gregor Ottman zum Thema "Online-Vertrieb indizierter Medien". Jugendministerin Ursula von der Leyen hat im Juli '09 zum Thema geantwortet. Interessant dabei ist jedoch nicht das Antwortschreiben an sich, sondern nur ein Auszug daraus, der exakt auf die Headline dieses Threads passt:

Jugendministerin Ursula von der Leyen bei direktzu.de schrieb:
Richtig ist: Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Sie Spiele, die in Deutschland auf dem Index stehen, per Versand aus dem Ausland bestellen. Es muss aber sichergestellt sein, dass solche Spiele nicht doch auf irgendeinem Weg an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden.

Wie man dem fettgedruckten Teil unmissverständlich entnehmen kann, ist der Import von indizierten Spielen aus dem Ausland per Versand erlaubt - vorausgesetzt, solche Spiele werden nicht doch auf irgendeinem Weg an Kinder und Jugendliche weitergegeben, siehe oben. Damit dürften auch die letzten Zweifel ausgeräumt sein, da bisher speziell der Ausdruck "per Versand" umstritten war.



UPDATE 2: Um sicher zu gehen, habe ich mich ebenfalls im Juni '09 auf Anraten der BPjM an die Generalstaatsanwaltschaft München gewandt. Vor kurzem erhielt ich dann auch eine aussagekräftige Antwort, mit der ich diesen Thread hier natürlich ergänzen möchte. Ich habe meine Frage auf das Wesentliche reduziert, schließlich steht die Antwort der GStA im Vordergrund:

Frage:

ndz schrieb:
Ist der Kauf bzw. Import von hierzulande beschlagnahmten Computer- und Videospielen für den Privatgebrauch (!) zulässig? Wenn ja, gibt es Unterschiede, ob das Produkt von einem EU- oder Nicht-EU-Land importiert wird (z.B. aufgrund von Zollkontrollen)?

Antwort:

Manfred Kastlmeier schrieb:
Sehr geehrter Herr **********,

Ihre Mail vom 18.06.2009 wurde mir vorgelegt. Die verzögerte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen, da ich erst jetzt wegen Urlaubs und Urlaubsvertretung Zeit zur Beantwortung fand.

Sie haben bereits die richtige Strafvorschrift (§ 131 StGB) zitiert. Deren Sinn ist darin zu sehen, dass eine Verbreitung im Sinne einer Weitergabe von als "unerträglich" angesehener Medien verhindert werden soll. Der private Besitz oder die rein private Nutzung unterliegt nicht diesem Tatbestand. Eine Ausnahme gilt für Personen unter achtzehn Jahren. Diesen darf das Medium wegen der davon ausgehenden Beeinträchtigung für die Entwicklung in keiner Weise zugänglich gemacht werden. Hierzu gibt es natürlich auch wieder eine Ausnahme, das sog. Erzieherprivileg, § 131 Abs. 4 StGB.

Hinsichtlich der Einfuhr ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter den Straftatbestand fällt, dass jedoch z.B. im Rahmen einer Zollkontrolle sich zunächst eine Verdachtslage ergibt, die möglicherwiese zu einer Durchsuchung führen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Manfred Kastlmeier
Oberstaatsanwalt
Generalstaatsanwaltschaft München
Nymphenburger Str. 16, 80335 München

Wie ich bereits erwähnt habe: Das ist der Grund, weshalb Importe aus Nicht-EU-Ländern vom Zoll abgefangen werden können. Beachtet aber bitte das Fettgedruckte - der private Import in der oben beschriebenen Art und Weise fällt nicht unter den Straftatbestand!
 
Zuletzt bearbeitet:
Weitere Anmerkungen:

a) Ein "Spiel" oder ein "Film" kann nicht direkt indiziert werden, sondern nur das Medium selbst, also der Datenträger, auf dem die Daten gespeichert sind. Das macht in der Regel keinen Unterschied, sehr wohl aber, wenn es von einem Spiel mehrere Versionen / Fassungen gibt. Beispiel: Spiel X erscheint in Großbritannien, hier genannt "UK-Version". Spiel X erscheint inhaltlich identisch auch in Deutschland, wird aber als "deutsche Version" verkauft. Wird die UK-Version von Spiel X in Deutschland von der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) auf den so genannten "Index" gesetzt, ist die deutsche Version auch von der Indizierung / Beschlagnahme betroffen:

§ 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)

Jugendgefährdende Trägermedien

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Soweit die Theorie. In der Praxis werden aber meist alle Versionen eines entsprechenden Spiels indiziert bzw. beschlagnahmt, sofern sie etwa zur selben Zeit erschienen sind.

Da sich die Auffassung, ob ein Spiel nun jugendgefährdend ist oder nicht, im Laufe der Zeit aber ändern kann, kann es durchaus vorkommen, dass in Deutschland ein Spiel veröffentlicht wird, was inhaltsgleich vor wenigen Jahren als andere Version noch auf den Index gesetzt oder beschlagnahmt wurde. In diesem Fall ist die neue Version des gleichen Spiels nicht von der Indizierung / Beschlagnahme betroffen, sofern sie von der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) eine entsprechende Alterskennzeichnung erhalten hat. Eine Indizierung bzw. Beschlagnahme ist dann nicht mehr möglich.

b) Eine Indizierung ist nach dem neuen Jugendschutzgesetz 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die BPjM der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss ein neues Verfahren durchgeführt werden.

c) Im Gegensatz zu den Alterskennzeichnungen der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) sind die Alterseinstufungen der PEGI (Pan European Game Information) nicht verbindlich, dienen also nur als Empfehlung. Das gilt allerdings nur in europäischen Ländern, in denen das PEGI-System zur Einstufung von Computer- und Videospielen genutzt wird. D.h. wenn ein deutscher Händler eine österreichische Version mit PEGI-Logo führt, aber kein USK-Kennzeichen zu finden ist, gelten für dieses Spiel automatisch ähnliche Richtlinien wie bei der Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG" (ab 18). Von der USK nicht gekennzeichnete Computer- und Videospiele dürfen also nur an Erwachsene abgegeben werden:

§ 12 JuSchG (Jugendschutzgesetz)

Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) [...] mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind [...]

d) Sind in einem Spiel verfassungsfeindliche Symbole (z.B. Hakenkreuze) enthalten, unterliegt das Medium in Deutschland strengen Vorschriften, solche Sonderfälle sind jedoch separat geregelt:

§ 86a StGB (Strafgesetzbuch)

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

[...]

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

[...]

Es gilt jedoch dasselbe wie bei indizierten / beschlagnahmten Medien: Wenn ihr ein Spiel, das verfassungsfeindliche Symbole enthält, aus dem Ausland importiert, könnt ihr das ohne Bedenken tun, sofern ihr volljährig seid und das Produkt lediglich zur privaten Nutzung kauft.

Selbst wenn es in irgend einer Weise Probleme geben würde, würde folgender Absatz greifen:

§ 86 StGB (Strafgesetzbuch)

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

[...]

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Würden Computer- und Videospiele (wie Filme z.B.) bereits heute als Kulturgut anerkannt werden, würde der nachfolgende Paragraph in Kraft treten (siehe fettgedruckter Teil):

§ 86 StGB (Strafgesetzbuch)

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

[...]

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.


Quellen:

- § 86 StGB (Strafgesetzbuch)
- § 86a StGB (Strafgesetzbuch)
- § 15 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
- § 12 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
- Das JuSchG (Jugendschutzgesetz) im Internet
- Das StGB (Strafgesetzbuch) im Internet
- Startseite "Gesetze im Internet"

Links zum Thema:

- PEGI (Pan European Game Information)
- USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle)
- BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)


Weitere Informationen zu den Quellen finden sich im Startpost dieses Threads.
 
Ich hoffe, ich konnte mit diesem Thread für etwas Aufklärung sorgen =)

Kritik, Verbesserungsvorschläge, Anregungen oder Richtigstellungen sind äußerst erwünscht! Das Thema ist sehr komplex und sensibel und bedarf daher hoher Aufmerksamkeit beim Verfassen.

Bitte seid euch darüber im Klaren, dass die Gesetze nur auszugsweise dargestellt wurden, für genauere Informationen nutzt bitte die angefügten Links. Ich betone nochmals, dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Sollte euch also irgendwas negativ auffallen, wendet euch bitte per PM an mich oder postet einfach in diesen Thread. Auch hier helfen euch im Zweifel die Original-Quellen weiter.

Bei Fragen, fragen ;)

ndz =)
 
Hab' ich das richtig verstanden:


ndz am 18.06.2009 23:34 schrieb:
§ 131 StGB (Strafgesetzbuch)

Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder



4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]
Kurz: Gewalt gegen Menschen(-ähnliche Wesen) darstellende Spiele werden indiziert oder beschlagnahmt.


Beschlagnahmen und Einziehungen

BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls nicht zuständig ist die Bundesprüfstelle für die Rechtsfolgen, die sich an eine Beschlagnahme von Medien durch die Strafgerichte knüpfen. Zuständig hierfür sind die Polizei und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Zoll.
Kurz: Indizierte oder beschlagnahmte Spiele können nicht eingezogen werden.


Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.
Kurz: Da aber Spiele, die nach den zu indizierenden oder beschlagnahmenden Regeln wiederum doch nicht als jugendgefährdend, sondern als sozialschädlich eingestuft werden, werden indizierte oder beschlagnahmte Spiele doch eingezogen.

Was ist das schon wieder für ein scheiß Paradoxon?!
 
ndz am 18.06.2009 23:35 schrieb:
Weitere Anmerkungen:

a) Ein "Spiel" oder ein "Film" kann nicht direkt indiziert werden, sondern nur das Medium selbst, also der Datenträger, auf dem die Daten gespeichert sind. Das macht in der Regel keinen Unterschied, sehr wohl aber, wenn es von einem Spiel mehrere Versionen / Fassungen gibt. Beispiel: Spiel X erscheint in Großbritannien, hier genannt "UK-Version". Spiel X erscheint inhaltlich identisch auch in Deutschland, wird aber als "deutsche Version" verkauft. Wird die UK-Version von Spiel X in Deutschland von der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) auf den so genannten "Index" gesetzt, ist die deutsche Version auch von der Indizierung / Beschlagnahme betroffen:
Wie siehts denn dann mit Downloadspielen aus??? Datenträger gibts ja nicht. Oder zählt in dem Moment der Server als solcher? Dann müsste man den Server indizieren? Anderer Server, anderer Name, schon isses nicht mehr indiziert, oder wie?...Fragen über Fragen. :confused: :confused: :confused:
 
FlamerX am 19.06.2009 09:21 schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen

BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls nicht zuständig ist die Bundesprüfstelle für die Rechtsfolgen, die sich an eine Beschlagnahme von Medien durch die Strafgerichte knüpfen. Zuständig hierfür sind die Polizei und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Zoll.
Kurz: Indizierte oder beschlagnahmte Spiele können nicht eingezogen werden.


Beschlagnahmte Spiele werden (können/dürfen) beim Auftauchen beschlagnahmt, daher der Name ;)
Nur halt natürlich nicht von der BPjM selbst sondern ausführende Hand ist dann Zoll, Polizei etc.
 
BestZOCKERoffeWORLD am 19.06.2009 11:02 schrieb:
ndz am 18.06.2009 23:35 schrieb:
Weitere Anmerkungen:

a) Ein "Spiel" oder ein "Film" kann nicht direkt indiziert werden, sondern nur das Medium selbst, also der Datenträger, auf dem die Daten gespeichert sind. Das macht in der Regel keinen Unterschied, sehr wohl aber, wenn es von einem Spiel mehrere Versionen / Fassungen gibt. Beispiel: Spiel X erscheint in Großbritannien, hier genannt "UK-Version". Spiel X erscheint inhaltlich identisch auch in Deutschland, wird aber als "deutsche Version" verkauft. Wird die UK-Version von Spiel X in Deutschland von der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) auf den so genannten "Index" gesetzt, ist die deutsche Version auch von der Indizierung / Beschlagnahme betroffen

Wie siehts denn dann mit Downloadspielen aus??? Datenträger gibts ja nicht. Oder zählt in dem Moment der Server als solcher? Dann müsste man den Server indizieren? Anderer Server, anderer Name, schon isses nicht mehr indiziert, oder wie?...Fragen über Fragen. :confused: :confused: :confused:

Das ist wieder eine ganz andere Sache. Kurz: Download-Spiele fallen nicht unter die Kategorie Datenträger und werden im Telemedien-Gesetz geregelt (in den Links ebenfalls nachzulesen). In dem Thread hier geht es aber lediglich um Importe und Downloadspiele kann man nicht wirklich "importieren". Kann man schon, da man ja aber keine bestimmte Stückzahl kaufen kann (und damit gewerblich handeln könnte), ist der Privat-"Import" wie bei Spielen erlaubt. Lediglich die Verbreitung ist dann untersagt, aber das ist wie erwähnt ein anderes Thema.

FlamerX am 19.06.2009 09:21 schrieb:
Hab' ich das richtig verstanden:


ndz am 18.06.2009 23:34 schrieb:
§ 131 StGB (Strafgesetzbuch)

Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder



4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

Kurz: Gewalt gegen Menschen(-ähnliche Wesen) darstellende Spiele werden indiziert oder beschlagnahmt.

Nein, nicht ganz. Nur bei "grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten" ;) Das ist ein Unterschied. Und genau der wird bei einer Prüfung der USK beachtet, sollte das der Fall sein, wird das Siegel verweigert und je nach Jugendgefährdung (es wird zwischen leichter und schwerer Jugendgefährdung unterschieden) landet das Spiel auch bald auf dem Index (abgesegnet durch die BPjM) bzw. wird gleich beschlagnahmt (was dann wie oben beschrieben nicht mal mehr die BPjM was angeht).

FlamerX am 19.06.2009 09:21 schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen

BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) schrieb:
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls nicht zuständig ist die Bundesprüfstelle für die Rechtsfolgen, die sich an eine Beschlagnahme von Medien durch die Strafgerichte knüpfen. Zuständig hierfür sind die Polizei und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Zoll.

Kurz: Indizierte oder beschlagnahmte Spiele können nicht eingezogen werden.

Doch, siehe Daves Antwort:

Solidus_Dave am 19.06.2009 11:11 schrieb:
Beschlagnahmte Spiele werden (können/dürfen) beim Auftauchen beschlagnahmt, daher der Name ;)
Nur halt natürlich nicht von der BPjM selbst sondern ausführende Hand ist dann Zoll, Polizei etc.
 
ndz am 19.06.2009 13:47 schrieb:
FlamerX am 19.06.2009 09:21 schrieb:
Kurz: Gewalt gegen Menschen(-ähnliche Wesen) darstellende Spiele werden indiziert oder beschlagnahmt.

Nein, nicht ganz. Nur bei "grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten" ;) Das ist ein Unterschied. Und genau der wird bei einer Prüfung der USK beachtet, sollte das der Fall sein, wird das Siegel verweigert und je nach Jugendgefährdung (es wird zwischen leichter und schwerer Jugendgefährdung unterschieden) landet das Spiel auch bald auf dem Index (abgesegnet durch die BPjM) bzw. wird gleich beschlagnahmt (was dann wie oben beschrieben nicht mal mehr die BPjM was angeht).
Ja, das ist mir klar. Ich wollte es nur wirklich kurz fassen. Es ging mir mehr um den Gesamtzusammenhang.
 
Bin ich froh, das ich a) Österreicher und b) über 18 bin.
Das erleichtert einem das zockerleben doch um einiges, obwohl sie bei uns jetzt auch
schon mit diesem ganzen Indizierungsscheiss anfangen :finger2:
 
Info-Thread: Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? *UPDATE*

Update siehe Startpost!
Hab ein Zitat von unserer Jugendministerin eingefügt.
=)
 
AW: Info-Thread: Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? *UPDATE*

UPDATE! Ich hab den Thread mit einem Statement der Generalstaatsanwaltschaft München aktualisiert und den aktuellen Stand ersichtlich gemacht. Alle Infos findet ihr wie gewohnt im Startpost. Nun dürften eigentlich wirklich keine Fragen mehr offen sein =)
 
AW: Info-Thread: Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? *UPDATE*

Jo- danke dafür...obwohl mir fast ales bereits bekannt war. Die Petition ist natürlich ein Anfang-allerdings sollte es nicht dabei bleiben! Denn eines ist doch klar: Eine echte Lobby hat die Industrie nicht- v.a.diejenigen nicht, die Spiele für Core-Gamer mit "Gewalt-haltigem Inhalt" produzieren.

Daher kann Ich nur mein Posting aus einem Andren Thread wiederholen:

Ach-vielen Dank, Frau von der Leyen!!!

Es ist schon ein starkes Stück: In Deutschland, unserem Land, bestimmt eine Handvoll Menschen (die von UNS gewählt wurden), wieviel Zensur erlaubt bzw. nötig ist- und das angeblich, um die Jugend zu schützen!
Dabei ist diese unsere Jugend doch schon allein durch die Altersfreigaben der Spiele geschützt. Dies scheint nicht ausreichend zu sein- wieso sonst werden Spiele indiziert bzw. beschlgnahmt? Wieso sonst wird volljährigen Spielern (Menschen) vorgeschrieben, was sie spielen dürfen, und was nicht (im Falle einer Beschlagnahmung)?

Der Online- Vertrieb gamesonly.at hat vor wenigen Wochen eine Pressemitteilung zum Thema Indizierung von österreichischen Websites herausgegeben. Hierin wird uns Deutschen eine Frage gestellt, die Ich tatsächlich nicht sofort beantworten konnte: "Sind die Deutschen nicht mündig?"
Ein Jeder von uns sollte sich diese Frage durch den Kopf gehen lassen und dann selbst entscheiden, wie er/sie antwortet. Tatsache ist jedoch: Die Debatte um den Jugendschutz ist nur die Spitze des Eisbergs, der über allen Bereichen des Lebens zu throhnen scheint- von der Steueridentifikationsnummer bis zur Meldepflicht in der Heimatgemeinde.

Wir sollten aufpassen, dass wir nicht einem Rückfall in alte Überwachungsstaats- und Denunzierungsgesellschafts- Zeiten erliegen! Wir Alle!
Wie?- Indem wir denen, mit deren Schaffen wir nicht einverstanden sind, einen Denkzettel verpassen! Jede Stimme, die sich erhebt, hat auch Gewicht! Deshalb: Geht wählen am 27.09.!
 
Da sich ja in dem Thread schon lange nichts mehr getan hat: es hat sich bis dato noch nichts an der Situation geändert, falls sich jemand fragt, ob sich da zwischenzeitlich irgendwelche Änderungen ergeben haben.

D.h. der Stand im Start-Thread kann noch als aktuell angesehen werden! =)

Edit:
Juhu, VGZ 3.0 Bold-Bug -.- ...
 
Danke NDZ für diesen sehr tollen und wirklich toll recherchierten Thread!

Bitte =) Da meine letzte Aktualisierung auch schon wieder ein Jahr alt ist (sogar exakt auf den Tag :O) nochmals der Hinweis, dass die Infos im Thread immer noch aktuell sind! Meines Wissens gab es bis dato noch keine Änderung.

Falls doch, möge mich doch bitte jemand aufklären! :top:
 
Ui, wieder anderthalb Jahre her %) Es hat sich bis heute übrigens nichts an der Lage geändert.

Damit ist zwar mein Thread immer noch aktuell, allerdings wäre es ja schön gewesen, wenn man in Sachen Videospiele & Kunst nach den Jahren schon einen Schritt weiter wäre. Schade...
 
Ui, wieder anderthalb Jahre her %) Es hat sich bis heute übrigens nichts an der Lage geändert.

Damit ist zwar mein Thread immer noch aktuell, allerdings wäre es ja schön gewesen, wenn man in Sachen Videospiele & Kunst nach den Jahren schon einen Schritt weiter wäre. Schade...

So schnell kann's gehen! Es hat sich sogar richtig was getan, denn die USK hat gestern ihre Leitkriterien geändert. In der Pressemitteilung dazu steht folgendes:

"Die prominente Aufnahme in die Präambel würdigt nun auch offiziell den Zusammenhang zwischen Spielen und Kunst. Sie hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Altersfreigaben, da für die Bewertung letztendlich immer der Gesamteindruck des Spiels unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen ausschlaggebend ist."

Edit:

Ich hab schon einen Blogeintrag dazu verfasst, der von mir erst kürzlich mit den aktuellen Erkenntnissen aktualisiert wurde:
CallMeWhatEver Blog: Leitkriterien der USK würdigen Kunstaspekt von Spielen
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gab wieder ein Update zum Thema, was die jüngsten Ereignisse betrifft (siehe voriger Post von mir):

Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? // CallMeWhatEver Blog

Und kleine Info am Rande:

Achtung: Dieser Thread wird von mir nicht mehr regelmäßig aktualisiert! Da ich mittlerweile alles auf meinen eigenen Blog ausgelagert habe, verweise ich an dieser Stelle einfach auf den entsprechenden Eintrag:

Indizierte / beschlagnahmte Spiele importieren - legal oder nicht? // CallMeWhatEver Blog

Dieser Blogpost wird von mir regelmäßig aktualisiert und an alle aktuellen Geschehnisse angepasst werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
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